Nicht jeder der möchte, kann einfach so ein privates Sicherheitsunternehmen eröffnen. Ebenso darf nicht jeder für ein Sicherheitsunternehmen arbeiten. Denn im Kanton Zürich bedarf es einer Bewilligung und dafür gelten strenge Bestimmungen.
Die Firmeninhaber wie auch die Angestellten müssen gesetzlich festgelegten Anforderungen genügen. Seit dem 01.01.2019 bedarf es der Bewilligung für Sicherheitsunternehmen in Zürich.
Wer ist von der Bewilligungspflicht betroffen?
Von der Bewilligungspflicht betroffen sind Sicherheitsdienstleister wie
- Kontrolldienste
- Aufsichtsdienste
- Türsteher
- Überwachungs- und Bewachungsdienste
- Personenschutzdienste
- Gefahrgutschutzdienste
- Sicherheitstransporter
Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind Sicherheitsdienste mit untergeordneter Bedeutung. So zum Beispiel Kassadienste, private Verkehrsregelungen, Detektivtätigkeiten, Besucherbetreuung, Ticketkontrollen usw.
Welche Grundlagen und gesetzlichen Anforderungen gibt es?
Die Grundlage
Die Grundlage der Bewilligungspflicht für private Sicherheitsunternehmen bilden die §§ 59a ff. PolG (Polizeigesetz).
Die Anforderungen
Es ist Aufgabe der Sicherheitsunternehmen dafür zu sorgen, dass alle ihre Mitarbeiter die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen erfüllen. So zum Beispiel
- Schweizer Staatsangehörigkeit, CH-Niederlassungsbewilligung oder EU-EFTA-Staatsangehörigkeit
- Handlungsfähigkeitszeugnis
- Strafregisterauszug ohne Einträge
- theoretische sowie praktische Ausbildung
- regelmässige Weiterbildungen
- eine aktuelle Bestätigung vom Amt für Wirtschaft und Arbeit in Bezug auf das Meldeverfahren in der Schweiz
Sicherheitsdienstleistungen müssen ab dem 1. Tag ihrer Tätigkeit alle Einsätze spätestens 8 Tage vor Einsatzbeginn melden. Zudem sind auch alle anderen geltenden Gesetzgebungen strikt zu beachten. Es empfiehlt sich für Sicherheitsunternehmen, ihre Angestellten im Arbeitsvertrag dazu zu verpflichten, regelmässig eine aktuelle Version ihres Strafregisterauszuges vorzuzeigen. Alle offiziellen Dokumente wie auch Nachweise müssen stets auf dem aktuellsten Stand und zudem immer griffbereit sein.
Weitere Anforderung: die Ausbildung und Weiterbildung der Angestellten
Es ist die Verantwortung des Sicherheitsunternehmens dafür zu sorgen, dass seine Angestellten ihre Rechte wie auch ihre Pflichten kennen. Ebenso liegt die Ausbildung und Weiterbildung der Mitarbeiter in der Pflicht des Unternehmens. Es muss zudem dafür sorgen, dass Aus- und Weiterbildung optimal auf die Aufgaben der Sicherheitsmitarbeiter zugeschnitten sind. Denn nur so können diese ihrer Arbeit vollumfänglich und gesetzeskonform nachgehen.
Gut zu wissen: die Ausbildung muss nicht nur perfekt auf die Aufgabe zugeschnitten sein. Sie muss zudem vor Einsatzbeginn abgeschlossen sein.
Art. 10 Gesamtarbeitsvertrag (für allgemein verbindlich erklärt) bietet eine gute Orientierung in Sachen Aus- und Weiterbildung für Mitarbeiter des Sicherheitsgewerbes.
Gibt es eine Verhaltenspflicht?
Das Sicherheitsunternehmen selbst sowie seine Angestellten sind zu folgendem Verhalten verpflichtet:
- Auskunftserteilung an die Polizei über alle Massnahmen. Und das unabhängig davon, ob die Massnahmen bereits getroffen wurden oder erst geplant sind.
- Meldung besonderer Vorkommnisse an die Polizei
- Stillschweigen über erhaltene Kenntnisse der Polizeiarbeit
- die Arbeit der Polizei nicht zu beeinträchtigen
- Verwechslungen mit der Polizei zu vermeiden
Die Bewilligungspflicht
Jede Person, ob natürlich oder juristisch, die Sicherheitsdienstleistungen gewerbsmässig im Kanton Zürich erbringen will, bedarf einer Betriebsbewilligung. Es ist dabei unerheblich, wo sich der Unternehmenssitz befindet. Von der Bewilligungspflicht nicht betroffen sind unter anderem
- nicht als Sicherheitdienstleistung geltende Tätigkeiten
- nicht gewerbsmässige Sicherheitstätigkeit
- wenn für das Sicherheitsunternehmen selbst oder seinen Geschäftsführer schon eine Bewilligung aus einem anderen Kanton vorliegt und dieser die im Kanton Zürich bewilligungspflichtigen Sicherheitsdienstleistungen abdeckt
Was sind die Voraussetzungen für die Bewilligung?
Für die Bewilligung für Sicherheitsunternehmen in Zürich müssen alle bereits erwähnten Anforderungen auch vom Sicherheitsunternehmen selbst, dem Geschäftsführer oder der gesuchsstellenden Person erfüllt sein. Im Hinblick auf ihr bisheriges Leben sowie ihr Verhalten muss die Person zudem für die Tätigkeit als Sicherheitsdienstleister geeignet sein. Um dies zu überprüfen ist es der bewilligenden Behörde erlaubt, polizeiliche Berichte einzuholen.
Weitere Voraussetzungen für die Bewilligung:
- es dürfen keine Verlustscheine bestehen
- es muss eine Betriebshaftpflichtversicherung (Deckungssumme mindestens 3 Millionen Franken pro Schaden) vorhanden sein
Gibt es eine Frist für das Gesuchsverfahren?
Das Bewilligungsgesuch muss mitsamt allen Beilagen mit einer Frist von 3 Monaten vor Tätigkeitsbeginn bei der zuständigen Stelle eingereicht werden. Wichtig ist hier ausreichend Zeit einzuplanen, denn das Einholen der erforderlichen Beilagen kann einiges an Zeit in Anspruch nehmen.
Wichtig zu wissen: viele der Beilagen weisen lediglich eine Gültigkeit von 1 Monat auf.
Wie hoch sind die Gebühren?
Die Bewilligungsgebühr beläuft sich auf CHF 400.
Wie lange ist die Bewilligung gültig?
Die Bewilligung für Sicherheitsunternehmen in Zürich ist unbefristet gültig. Und das solange, wie
- die Bewilligung dieselbe Person betrifft
- derselbe Geschäftsführer verantwortlich ist
- keine wesentlichen Änderungen erfolgen
- alle Bewilligungsvoraussetzungen auch weiterhin erfüllt sind
- die Bewilligung nicht entzogen wird
Wichtig zu wissen: jede wesentliche Änderung muss unverzüglich gemeldet werden.
Welche Gründe führen zum Entzug der Bewilligung?
Sind die Voraussetzungen der Bewilligung nicht mehr erfüllt, kommt es zum Bewilligungsentzug. Ebenso, wenn Auflagen, Gesetze oder Bestimmungen verletzt wurden. Neben dem Entzug der Bewilligung kann es auch zu einem Berufsverbot kommen. Nämlich dann, wenn
- die öffentliche Sicherheit und Ordnung dies erforderlich macht
- die Person aufgrund eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt wurde
- ein Verstoss gegen die Verhaltenspflicht vorliegt
Berufsverbot bedeutet, der entsprechenden Person wird es untersagt, in einem Sicherheitsunternehmen tätig zu sein. Als weitere Sanktion kann eine Busse verhängt werden. Zum Beispiel bei
- Ausführung von Sicherheitsdienstleistungen ohne Bewilligung
- Beschäftigung von Angestellten, welche die Voraussetzungen nicht erfüllen
- Verstössen bei der Ausbildung und Weiterbildung
- sowie bei schwerwiegender Verhaltenspflichtverletzung